Lipödem-Rechner

Orientierungshilfe nach den ÖGK-Kriterien zur Anerkennung der Liposuktion als Krankenbehandlung bei Lipödem, gültig ab 1.3.2026.

Symptom-Check

Lipödem-Check: Sprechen Ihre Symptome für ein Lipödem?

Bevor Sie die körperbezogenen ÖGK-Kriterien prüfen, gibt Ihnen dieser kurze Symptom-Check eine erste Orientierung, ob ein Lipödem wahrscheinlich ist. Markieren Sie alle Aussagen, die auf Sie zutreffen. Der Check ersetzt keine ärztliche Diagnose.

Dieser Rechner prüft die zentralen körperbezogenen Kennzahlen der ÖGK-Kriterien: den Body-Mass-Index (BMI), die Waist-to-Height-Ratio (WHtR) und die Waist-to-Hip-Ratio (WHR). Die Taille wird korrekt auf Höhe des 3. Lendenwirbels (LWK 3) gemessen – nicht direkt unter der Brust am Rippenbogen.

Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner ersetzt keine ärztliche Untersuchung oder Diagnose. Er bewertet ausschließlich die körperbezogenen Grenzwerte (BMI, WHtR, WHR). Für eine Bewilligung durch die ÖGK sind zusätzlich eine gesicherte Lipödem-Diagnose sowie internistische, gefäßchirurgische, gynäkologische und psychologische Befunde und weitere Kriterien erforderlich.

kg
cm
cm
Auf Höhe LWK 3 messen – nicht unter der Brust am Rippenbogen.
cm
Jahre
ÖGK-Kriterien 2026

Voraussetzungen für die Anerkennung

Für eine Anerkennung als Krankenbehandlung müssen laut ÖGK unter anderem folgende Kriterien erfüllt und durch Fachbefunde bestätigt werden:

  1. Gesicherte Diagnose eines Lipödems: symmetrische Fettverteilungsstörung der Extremitäten, keine Beteiligung von Händen/Füßen/Bauch/Rücken/Gesicht, sichtbare Disproportion (schlanke Taille).
  2. Schmerz – Ausschluss von Differentialdiagnosen (z. B. Fibromyalgie, somatoforme oder rheumatologische Erkrankungen).
  3. Abklärung von Begleiterkrankungen: Gynäkologie, Innere Medizin, Psychologie, Gefäßchirurgie.
  4. Abgrenzung zur Adipositas über BMI und WHtR (Taille auf Höhe LWK 3 gemessen).
  5. Nachweis einer mindestens 6-monatigen konservativen Therapie mit Verlaufsbeurteilung.
  6. Gewichtsstabilität in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung.
  7. Besondere Aufklärungspflicht bei Jugendlichen zwischen 15 und 20 Jahren.
  8. Vorbehaltsrecht des Operateurs / der Operateurin – eine Bewilligung ist keine Operationsverpflichtung.
  9. Nur vollständige Anträge mit allen Befunden werden von der ÖGK bearbeitet.
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